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Bergrecht


  • EuGH, Urteil vom 11.02.2015, C-531/13
  • Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 2009/31 in Verbindung mit Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337 ist dahin auszulegen, dass sich bei einer Tiefbohrung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aufschlussbohrung aus dieser Vorschrift die Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben kann. Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher eine besondere Prüfung der Frage vornehmen, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 2009/31 eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist u. a. zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen.